Datenschutzprüfung 2026: Warum Ihre Zeiterfassung jetzt transparent sein muss
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Die europäischen Datenschutzbehörden haben im März 2026 eine gemeinsame Prüfung gestartet. Sie richtet sich nicht gegen eine bestimmte Software und auch nicht gegen die Zeiterfassung im Besonderen — geprüft wird, ob Unternehmen die Menschen, deren Daten sie verarbeiten, klar und verständlich darüber informieren. Wer Arbeitszeiten digital erfasst, ist davon trotzdem betroffen, denn genau diese Pflicht gilt auch für die Zeitdaten der eigenen Belegschaft.
Was hinter der Prüfung steckt
Ausgelöst wurde die Aktion vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA). Sie läuft im Rahmen des sogenannten Coordinated Enforcement Framework, das jedes Jahr ein Schwerpunktthema bekommt — 2025 war es das Recht auf Löschung, 2026 sind es die Transparenz- und Informationspflichten nach den Artikeln 12 bis 14 der Datenschutzgrundverordnung.
25 nationale Aufsichtsbehörden beteiligen sich. Sie treten im Laufe des Jahres an Verantwortliche aus verschiedenen Branchen heran, teils mit förmlichen Verfahren, teils mit Befragungen. Welche Branche eine Behörde sich vornimmt, entscheidet sie selbst: Die brandenburgische Aufsicht hat als Schwerpunkt zum Beispiel Personalvermittlungen gewählt, Niedersachsen prüft branchenübergreifend. In der zweiten Jahreshälfte tragen die Behörden ihre Ergebnisse zusammen; daraus entsteht ein gemeinsamer Bericht.
Was das für die Zeiterfassung bedeutet
Die Zeiterfassung steht also nicht auf einer Abschussliste. Sie ist aber ein Bereich, in dem die geprüfte Pflicht besonders deutlich greift — aus drei Gründen.
Erstens verarbeitet ein Zeiterfassungssystem Beschäftigtendaten, und die Belegschaft ist dem Arbeitgeber gegenüber in einer abhängigen Stellung. Zweitens fallen Daten an, die viel über den Tagesablauf verraten: genaue Arbeitszeiten, Pausen, bei manchen Systemen auch der Standort. Drittens läuft die Erfassung dauerhaft und im Hintergrund — anders als bei einem Formular, das man ausfüllt und dabei sieht, was man preisgibt.
Mitarbeiter müssen deshalb nachvollziehen können, welche Daten erfasst werden, zu welchem Zweck das geschieht, wer darauf Zugriff hat und wie lange die Daten gespeichert bleiben. Ob die Behörde Ihres Bundeslandes Ihre Branche in diesem Jahr anschaut, ist dabei zweitrangig: Die Informationspflicht gilt ohnehin, die Prüfaktion macht sie nur sichtbarer.
Die oft vergessene Folgenabschätzung
Ein weiterer Punkt, der leicht übersehen wird, ist die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO. Sie ist immer dann verpflichtend, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte der Beschäftigten mit sich bringt. Das gilt besonders bei Systemen, die mit biometrischen Merkmalen wie Fingerabdrücken, mit einer Ortung per GPS oder mit einer Verhaltenskontrolle arbeiten. Fehlt diese Abschätzung, ist eine transparente Information der Mitarbeiter kaum möglich — man kann nicht erklären, was man selbst nicht durchdacht hat.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Abwarten ist keine gute Strategie. Verstöße gegen die Informationspflichten fallen unter den oberen Bußgeldrahmen des Artikels 83 DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Sinnvoll ist es, die eigenen Datenschutzhinweise auf Verständlichkeit zu prüfen und juristischen Fachjargon zu vermeiden. Ebenso sollten Betriebe klären, ob für ihr System eine Folgenabschätzung nötig ist, und sicherstellen, dass Anfragen zu Auskunft oder Löschung zuverlässig bearbeitet werden. Wer jetzt sauber und offen handelt, vermeidet nicht nur Strafen, sondern stärkt zugleich das Vertrauen der Belegschaft in die digitale Arbeitswelt.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Maßgebliche Quellen
- Europäischer Datenschutzausschuss: CEF 2026 — koordinierte Maßnahme zu Transparenz- und Informationspflichten (19. März 2026)
- Landesdatenschutz Brandenburg: Prüfaktion mit Schwerpunkt Personalvermittlungen
- Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen: Beteiligung an der europaweiten Prüfung
- Art. 13 DSGVO — Informationspflicht bei Erhebung beim Betroffenen, Art. 35 — Folgenabschätzung, Art. 83 — Bußgelder
Weiterführend
- Ad hoc News, Datenschutzprüfung 2026 trifft digitale Zeiterfassung hart: zum Artikel
- Kanzlei Chevalier, Mitarbeiterüberwachung 2026, Grenzen und Rechte: zum Artikel
- Zeiterfassungsgesetz.de, Datenschutz bei der Zeiterfassung: zum Artikel